Erwägungsgrund 33 32025R2365
Zertifizierungsstellen, insbesondere Beratungsdienste, sollten keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungstätigkeiten, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Bei den Zertifizierungsstellen kann es sich entweder um eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder um einen Umweltgutachter handeln, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überprüfung und Validierung zugelassen ist. Das Zertifikat sollte einheitlich gestaltet werden, um einheitliche Informationen sicherzustellen.