Erwägungsgrund 44 32025R2365
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und ihre Anforderungen wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden benennen. In Fällen, in denen es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als eine benannte zuständige Behörde gibt, sollten die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen benannten zuständigen Behörden sorgen, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.