Erwägungsgrund 37 32025R2365
Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer überprüfen, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens oder in Eigenerklärungen vorgelegten Feststellungen verwenden. Diese Überprüfung sollte gegebenenfalls auf Umweltinspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen beruhen und nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt werden. Inspektionen sollten nach Möglichkeit mit den Inspektionen koordiniert werden, die nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln.