Erwägungsgrund 40 32025R2365
Um die Auswirkungen etwaiger Freisetzungen so gering wie möglich zu halten, sollten Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Nicht-EU-Frachtführer die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung wiederherzustellen. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß und seinen zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt stehen. Stellen die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, sollten sie den Wirtschaftsteilnehmer, den EU-Frachtführer oder den Nicht-EU-Frachtführer darüber informieren und verlangen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.