Erwägungsgrund 51 32025R2365
Die Wirkung dieser Verordnung auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte auf das Maß beschränkt werden, das notwendig ist, um das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit durch eine sichere Umwelt sicherzustellen; sie sollte sich nicht auf andere nationale Verfahrensregeln auswirken, die das Recht festschreiben, einen Anspruch auf Schadensersatz für Verstöße gegen diese Verordnung geltend zu machen. Diese nationalen Bestimmungen sollten jedoch das effektive Funktionieren der Mechanismen für Schadensersatzansprüche gemäß dieser Verordnung nicht behindern.