Erwägungsgrund 49 32025R2365
Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen gegenüber den jeweiligen natürlichen und juristischen Personen Schadensersatz geltend machen und erwirken können. Solche Entschädigungsregelungen tragen dazu bei, die Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und des Schutzes der menschlichen Gesundheit nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verfolgen. Sie untermauern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gesundheitsschutz nach den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Privatparteien kein Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens eingeräumt.