Erwägungsgrund 28 32025R2365
Nicht-EU-Frachtführer sollten einen Bevollmächtigten benennen, der im Namen des Nicht-EU-Frachtführers handelt und von jeder zuständigen Behörde kontaktiert werden können sollte. Der Bevollmächtigte sollte durch ein schriftliches Mandat des Nicht-EU-Frachtführers in Bezug auf spezifische Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich benannt werden. Die Benennung eines solchen Bevollmächtigten berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Nicht-EU-Frachtführers nach Maßgabe dieser Verordnung. Der Bevollmächtigte sollte im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen durch den Nicht-EU-Frachtführer einem Vollstreckungsverfahren unterliegen, soweit sein Mandat betroffen ist.