Erwägungsgrund 47 32025R2365
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene einzelstaatliche Vorschriften zu verhängen sind, und sollten für deren Anwendung sorgen. Die Mitgliedstaaten können Regelungen sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für strafrechtliche Sanktionen festlegen. In jedem Fall sollte die Verhängung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen nicht zu einer Verletzung des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Grundsatz ne bis in idem), in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen. Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beispielsweise solche mit einem hohen Schweregrad aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Wiederholung oder solche, die erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihr nationales Sanktionssystem verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorsieht, deren Höchstbetrag mindestens 3 % des Jahresumsatzes dieser juristischen Person in der Union im Geschäftsjahr vor dem Jahr, in dem die verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktion verhängt wird, beträgt. Für diese Verstöße sollte es den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates möglich sein, auch oder alternativ strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sofern diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.