Verordnung (EU) 2026/1881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2026 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission hat am 19. Dezember 2025 vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/1232 um zwei Jahre, bis zum 3. April 2028, zu verlängern. Da die beiden gesetzgebenden Organe bis zum 3. April 2026 keine Einigung zu diesem Vorschlag erzielen konnten, ist die Verordnung (EU) 2021/1232 ausgelaufen.
Erwägungsgrund 12 32026R1881Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen