Erwägungsgrund 41 32026R1881
Die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung sollte sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG genannten Datenkategorien erstrecken, die für die Verarbeitung sowohl personenbezogener als auch nicht personenbezogener Daten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes verarbeitet werden.