Erwägungsgrund 6 32026R1881
Im Einklang mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die vorliegende Verordnung nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigem Einverständnis erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen.