Erwägungsgrund 20 32026R1881
Die Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, sollten nach dem Stand der Technik in der Branche am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen. Diese Technologien sollten nicht zum systematischen Filtern und Durchsuchen von Text in Kommunikationsinhalten verwendet werden, es sei denn, es geht ausschließlich darum, Muster zu erkennen, die auf mögliche konkrete Verdachtsgründe für sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet hindeuten, und sie sollten keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation zulassen. Bei Technologien, die zur Erkennung von Versuchen der Kontaktaufnahme zu Kindern eingesetzt werden, sollten solche konkreten Verdachtsgründe auf objektiv ermittelten Risikofaktoren wie Altersunterschied und wahrscheinliche Beteiligung eines Kindes an der durchsuchten Kommunikation beruhen.