Erwägungsgrund 14 32026R1881
Die Richtlinie 2002/58/EG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zum Zwecke der Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben sowie der Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten aber Rechtsvorschriften zur Beschränkung der unter anderem in den Artikeln 5 und 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten betreffen, erlassen, wenn dies der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern dient. Ohne solche nationalen Rechtsvorschriften können sich die Anbieter bis zur Annahme eines langfristigen Rechtsrahmens für die Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern auf Unionsebene nicht mehr auf die Verordnung (EU) 2016/679 berufen, um über den 21. Dezember 2020 hinaus weiterhin freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten und zu dessen Meldung anzuwenden sowie zur Entfernung des Online-Materials über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu ergreifen. Die vorliegende Verordnung bietet zwar keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter zum alleinigen Zweck der Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben und der Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten, aber sie sieht eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG vor. Die vorliegende Verordnung legt zusätzliche Schutzvorkehrungen fest, die von den Anbietern einzuhalten sind, wenn sie sich darauf berufen wollen.