Erwägungsgrund 35 32026R1881
Die Anbieter sollten der Kommission die Namen der Organisationen mitteilen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und denen sie potenziellen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemäß der vorliegenden Verordnung melden. Während es in der alleinigen Verantwortung der Anbieter liegt, die als für die Datenverarbeitung Verantwortliche fungieren, zu beurteilen, mit welchen Dritten sie personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 austauschen können, sollte die Kommission Transparenz in Bezug auf die Übermittlung potenzieller Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet gewährleisten, indem sie auf ihrer Website eine Liste der Organisationen veröffentlicht, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und ihr mitgeteilt wurden. Diese öffentliche Liste sollte leicht zugänglich sein. Es sollte den Anbietern auch möglich sein, diese Liste zu nutzen, um relevante Organisationen im weltweiten Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet zu ermitteln. Diese Liste sollte nicht die Verpflichtungen der Anbieter berühren, die als für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 fungieren, einschließlich ihrer Verpflichtung, jede Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der Union gemäß Kapitel V der genannten Verordnung durchzuführen, und ihrer Verpflichtung, alle Pflichten gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung zu erfüllen.