Erwägungsgrund 37 32026R1881
Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere der Anforderung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrnehmen bzw. ausüben zu können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden über solche ausreichenden Ressourcen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen.