Erwägungsgrund 18 32026R1881
Da Daten im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsvorgängen, an denen natürliche Personen beteiligt sind, gewöhnlich als personenbezogene Daten einzustufen sind, sollte diese Verordnung auch auf Artikel 16 AEUV gestützt werden, der eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr bildet.