Erwägungsgrund 38 32026R1881
Hat ein Anbieter vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt und die Aufsichtsbehörden in Bezug auf eine Technologie konsultiert, sollte er gemäß der vorliegenden Verordnung nicht verpflichtet sein, eine zusätzliche Datenschutz-Folgenabschätzung oder Konsultation durchzuführen, sofern die Aufsichtsbehörden angegeben haben, dass die Verarbeitung von Daten durch diese Technologie kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte oder dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Maßnahmen zur Minderung eines solchen Risikos ergriffen hat.