Erwägungsgrund 32 32026R1881
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist ein wichtiges Instrument, um die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation von Nutzern, einschließlich der Kommunikation von Kindern, sicherzustellen. Jede Schwächung der Verschlüsselung könnte unter Umständen von böswilligen Dritten missbräuchlich ausgenutzt werden. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte daher so ausgelegt werden, dass sie die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verbietet oder abschwächt.