Verordnung (EU) 2026/1881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2026 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR)
In Bezug auf alle anderen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG fallen, sollten Anbieter den in der genannten Richtlinie festgelegten besonderen Verpflichtungen und folglich den Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen der gemäß der genannten Richtlinie benannten zuständigen Behörden unterliegen.
Erwägungsgrund 31 32026R1881Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen