Erwägungsgrund 17 32026R1881
Die Richtlinie 2002/58/EG wurde auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Darüber hinaus haben nicht alle Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG Rechtsvorschriften erlassen, um die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Kommunikations- und Verkehrsdaten gemäß der genannten Richtlinie zu beschränken, und der Erlass solcher Rechtsvorschriften birgt ein erhebliches Risiko der Fragmentierung, die sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken könnte. Daher sollte die vorliegende Verordnung auf Artikel 114 AEUV gestützt werden.