Erwägungsgrund 29 32026R1881
Um die Aufsichtsbehörden bei ihren Aufgaben zu unterstützen, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss auffordern, Leitlinien zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Datenverarbeitung, die in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahme fällt, bereitzustellen. Wenn die Aufsichtsbehörden beurteilen, ob eine bewährte oder neue Technologie, die verwendet werden soll, dem Stand der Technik in der Branche entspricht, am wenigsten in die Privatsphäre eingreift und auf einer angemessenen Rechtsgrundlage gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzt wird, sollten diese Leitlinien insbesondere den Aufsichtsbehörden bei der Beratung im Rahmen des in jener Verordnung vorgesehenen Verfahrens der vorherigen Konsultation behilflich sein.