Erwägungsgrund 42 32026R1881
Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG, ohne eine Fragmentierung des Binnenmarktes herbeizuführen. Darüber hinaus würden höchstwahrscheinlich nicht alle Mitgliedstaaten rechtzeitig nationale Rechtsvorschriften erlassen können. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Sie führt eine vorübergehende und streng begrenzte Ausnahme von der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen ein, um zu gewährleisten, dass sie nicht über das für die Verwirklichung des festgelegten Ziels erforderliche Maß hinausgeht.