Erwägungsgrund 16 32026R1881
Die vorliegende Verordnung sieht eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG vor, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten schützen. Die freiwillige Nutzung von Technologien zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten durch Anbieter in dem Umfang, der erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten aufzudecken und zu melden und Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu entfernen, fällt in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung, sofern diese Nutzung die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und unterliegt daher den Schutzvorkehrungen und Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679.