Erwägungsgrund 13 32026R1881
Angesichts der Bedeutung einer wirksamen Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und bis zur Verabschiedung und Anwendung des langfristigen Rechtsrahmens ist es erforderlich, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften eine vorübergehende Ausnahmeregelung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG zuzulassen. Angesichts der besonderen Umstände sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf die Zeit begrenzt werden, die für die Annahme und die Anwendung des langfristigen Rechtsrahmens erforderlich ist.