Erwägungsgrund 52 32026R0715
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Ansprüche, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch diese Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Festlegung der Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Bekanntmachungen im Blatt für Unionsdesigns und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren und die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen zu treffen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.