Erwägungsgrund 50 32026R0715
Um die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern — wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsdesigns eine Ausnahme von den Bestimmungen der gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern — festgelegt werden.