Erwägungsgrund 36 32026R0715
Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsdesigns zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Designs in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Locarno-Klassifikation angehören, die durch das am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichnete Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle festgelegt wurde. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um den möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.