Erwägungsgrund 28 32026R0715
Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Benutzung geschützter Designs zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform, wenn das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, ein formabhängiges Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Design des Bauelements abhängt, harmonisiert. Dementsprechend ist befunden worden, dass die zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegte Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden sollte. Da die beabsichtigte Wirkung dieser Reparaturklausel darin besteht, der Durchsetzung von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsdesignrechten entgegenzustehen, wenn das Design eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Fall einer Verletzung von Unionsdesignrechten im Rahmen dieser Verordnung gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in der Richtlinie (EU) 2024/2823 festgelegten Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Designs nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Designs tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Design abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann. Diese ausführlichen Informationen sollten durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitgestellt werden und mindestens die Marke, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, und den Namen des Herstellers beinhalten.