Art. 81 32021D1764
Allgemeiner Grundsatz
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß diesem Beschluss, der Haushaltsordnung und gegebenenfalls gemäß der folgenden Artikel von Titel II der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt: