Art. 87 32021D1764
Für die Finanzkontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Diese Finanzkontrolle wird gegebenenfalls in Koordination mit dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen ausgeübt.
Die Kommission ist dafür zuständig,
zu prüfen, dass in den ÜLG Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, sodass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist, und
im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.
Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder zweijährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.
Im Hinblick auf Finanzkorrekturen
obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen;
greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmplanungsdokument entspricht.