Art. 82 32021D1764
Die Kommission nimmt im Rahmen dieses Beschlusses in Form von einheitlichen Programmplanungsdokumenten Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/947 an.In den einheitlichen Programmplanungsdokumenten können die territorialen Entwicklungspläne oder sonstige Vereinbarungen zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.Die einheitlichen Programmplanungsdokumente werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 90 Absatz 5 dieses Beschlusses angenommen. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen, die eine wesentliche Änderung des Inhalts des Mehrjahresrichtprogramms bewirken.Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/947 können getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen angenommen werden und werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Fälle.