Art. 44 32021D0509
Die Fazilität trägt die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts bis zur Ernennung des Operationsbefehlshabers. Unter besonderen Umständen kann der Ausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zulasten der Fazilität gehen, verlängern.
Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Operationsbefehlshabers bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier ( Operation Headquarters ) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame Kosten zulasten der Fazilität:
die in Anhang IV Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten;
die in Anhang IV Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat dies beschließt;
die in Anhang IV Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Operationsbefehlshaber dies beantragt und der Ausschuss es genehmigt.
Zu den gemeinsamen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang V aufgeführten Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung der Operation notwendig sind.
Eine Operation der Union ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen dieser Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde.
Die gemeinsamen Kosten beschränken sich auf Mehrkosten, d. h. auf andere Kosten als diejenigen, die unabhängig von der Durchführung einer Operation der Union auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation getragen worden wären.
Der Rat kann in Beschlüssen über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation festlegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation betrachtet werden.
Zusätzlich zu seiner Befugnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in den Anhängen II bis V aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation gelten.