Art. 50 32021D0509
Gemeinsame Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an Operationen anfallen oder nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuzuordnen sind
Der Verwalter für Operationen ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an deren aktive Phase anfallen, sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können.