Art. 47 32021D0509
Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter für Operationen spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von der Fazilität erstatten lassen.
Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Operationsbefehlshaber, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter für Operationen gebilligt wurden.
Ist ein von einem beitragenden Mitgliedstaat oder Drittstaat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter für Operationen an diesen Staat richtet, abgezogen werden.
Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter für Operationen unter Berücksichtigung der Kassenmittel der Fazilität und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.
Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn eine geplante Operation annulliert wird.
Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein.