Art. 46 32021D0509
Referenzbetrag für die Kosten einer Operation
Jeder Beschluss des Rates über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter für Operationen veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der EU und den Operationsbefehlshaber, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter für Operationen übermittelt den veranschlagten Betrag dem Ratsvorsitz, der ihn durch das für den Beschlussentwurf zuständige Vorbereitungsgremium des Rates prüfen lässt. Die Mitglieder des Ausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen.