Art. 49 32021D0509
Falls die spezifischen operativen Umstände es erfordern, kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Vorfinanzierung und die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation der Fazilität übertragen wird — wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt —, um die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort zu erleichtern, bevor bestätigt wurde, welche Mitgliedstaaten Personal oder Mittel zu der Operation beitragen.
Die Verwaltung dieser Kosten erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen, und die Anfangskosten werden auf maximal 20 % des Referenzbetrags begrenzt. In diesem Fall erläutert der Ausschuss in seinem Beschluss die Einzelheiten der Vorfinanzierung und der Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch die Mitgliedstaaten und Dritten, die Personal oder Mittel zu der Operation beitragen.