Erwägungsgrund 11 32014L0059
Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für alle Institute sicherzustellen, sollte die Abwicklungsregelung für Institute gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen. Das Regelwerk sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf gemischte Holdinggesellschaften und Finanzinstitute Anwendung finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Holdinggesellschaft sind und auf konsolidierter Basis der Aufsicht über das Mutterunternehmen unterliegen. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben kann. Die Behörden sollten deshalb über wirksame Handlungsmöglichkeiten im Fall dieser Unternehmen verfügen, um Ansteckung zu verhindern und einen kohärenten Abwicklungsplan für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen könnte.