Erwägungsgrund 76 32014L0059
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu zwingen, Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu zwingen, Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.