Erwägungsgrund 133 32014L0059
Die Kommission überprüft die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei vor dem Hintergrund der Vorkehrungen, die im Rahmen eines Unionsrechtsakts zur Schaffung eines mehr als einen Mitgliedstaat erfassenden Abwicklungsmechanismus getroffen werden, insbesondere die Ausübung der Befugnisse der EBA gemäß dieser Richtlinie zur Durchführung einer Vermittlung zwischen einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der an dem Mechanismus teilnimmt, und einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der nicht daran teilnimmt —