Erwägungsgrund 117 32014L0059
Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine konsistente Harmonisierung und unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern erleichtern. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.