Erwägungsgrund 24 32014L0059
Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, diesem Institut die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind. Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie durch Artikel 16 der Charta garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität zu erreichen. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und zu verhindern, dass die Institute übermäßig wachsen oder übermäßig hohe Risiken eingehen, ohne dass sie Rückschläge oder Verluste auffangen können, und um ihre Eigenkapitalbasis wiederherzustellen. Die Beschränkung ist verhältnismäßig, da sie präventive Maßnahmen in dem Maß erlaubt, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten erforderlich ist; folglich genügt diese Beschränkung Artikel 52 der Charta.