Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können. Der Inhalt eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe verhältnismäßig sein.
Erwägungsgrund 25 32014L0059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen