Erwägungsgrund 50 32014L0059
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wäre das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz von Anteilseignern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren des Instituts verbleiben, sollten diese befugt sein, beim Liquidationsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.