Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Berücksichtigung ihrer Kapitalstruktur sollten Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, im Sinne dieser Richtlinie nicht allein deshalb zur Aufstellung getrennter Sanierungs- oder Abwicklungspläne verpflichtet sein, weil die Zentralorganisation, der sie zugeordnet sind, unter der unmittelbaren Aufsicht der Europäischen Zentralbank steht.
Erwägungsgrund 28 32014L0059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen