Erwägungsgrund 123 32014L0059
Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere einer Gesellschaft zu einem angemessenen Preis, wie er in der genannten Richtlinie festgelegt ist, wenn ein Anteilseigner direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Prozentsatz der Anteile dieser Gesellschaft erwirbt, der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Investoren des jeweiligen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollten geeignete Ausnahmen vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maß vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Regel über das obligatorische Übernahmeangebot auf jeden Anteilseigner angewandt werden, der die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.