Erwägungsgrund 112 32014L0059
Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Instituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der Deckungssumme nach der Richtlinie 2014/49/EU beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.