Erwägungsgrund 132 32014L0059
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder einer Zweigstelle für den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen oder diese Zweigstelle ansässig ist, berücksichtigen — auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffende Zweigstelle von geringerer Wichtigkeit für die konsolidierte Gruppe ist.