Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Da ein Institut in Bezug auf die eigene Funktionsweise und sich daraus ergebende Probleme über einen Informationsvorsprung verfügt, sollte die Ausarbeitung der Abwicklungspläne durch die Abwicklungsbehörden unter anderem auf der Grundlage der von den betreffenden Instituten zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen.
Erwägungsgrund 26 32014L0059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen