Erwägungsgrund 15 32014L0059
Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei einer Abwicklungsbehörde verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, die Art der Behörde bzw. der Behörden festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen sollten. Obwohl eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung erleichtern würde, würde sie erheblich in die Verfassungs- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine grenzüberschreitende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sein sollten. Wenn ein Mitgliedstaat die für die Beaufsichtigung von Instituten verantwortliche Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) als Abwicklungsbehörde benennt, sollten angemessene strukturbezogene Regelungen getroffen werden, um die Funktionen Aufsicht und Abwicklung zu trennen. Diese Trennung sollte nicht dazu führen, dass für die Abwicklungsfunktion kein Zugriff auf sämtliche Informationen besteht, die für die Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen.