Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, das Bail-in-Instrument nur teilweise anzuwenden, wenn eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und in der übrigen Union zeigt, dass seine vollständige Anwendung den allgemeinen öffentlichen Interessen in den Mitgliedstaaten oder der gesamten Union zuwiderlaufen würde.
Erwägungsgrund 83 32014L0059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen